Allgemeine Geschäftsbedingungen der L ́events Eventmanagement & Meer
Stand: März 2022

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen („AGB“) sind auf alle Verträge über Leistungen („Einzelaufträge“) der L ́events Eventmanagement & Meer (nachfolgend „Agentur“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) anwendbar. Die Leistungen der Agentur bestehen regelmäßig in der Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Events für den Auftraggeber.
Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich verwiesen wird. Mit Beauftragung der Agentur erkennt der Auftraggeber diese AGB an.
1.2 Allen Bedingungen des Kunden, auf die er im Rahmen der Anbahnung oder des Abschlusses von
Einzelaufträgen hinweist, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt.
1.3 Soweit Regelungen der Einzelbeauftragung diesen AGB widersprechen, gelten die Regelungen
der Einzelbeauftragung vorrangig vor diesen AGB.

2. Zustandekommen des Einzelauftrages, Vertragsgegenstand und -beziehungen
2.1 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Der Einzelauftrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Agentur zustande. Soweit der Auftraggeber in seiner Beauftragung vom ursprünglichen Angebot der Agentur abweicht, hat er dies ausdrücklich zu kennzeichnen. Ansonsten kommt die Einzelbeauftragung mit dem Inhalt zustande, wie er ursprünglich im Angebot der Agentur beschrieben wurde.
2.2 Die Agentur wird die Leistungen nach Umfang und auf Grundlage des Einzelauftrags erbringen.
Jegliche Änderungen, die vom Auftraggeber gewünscht werden, sind gesondert zu vereinbaren. Die
Agentur ist in diesem Fall berechtigt, die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen. Sofern die Änderung eine Reduzierung des Umfangs der      Leistungen vorsieht, gilt Ziffer 4.5 (Teilstornierung).
2.3 Der Auftraggeber akzeptiert mit Beauftragung die im Angebot aufgeführten Leistungen von
Drittunternehmen, die durch die Agentur – in Absprache mit dem Auftraggeber – entweder selbst oder
im Namen des Auftraggebers beauftragt werden, z.B. Hotels, Tagungsorte, Catering, Fahr- und
Rennstreckenbetreiber, Künstler usw. („Drittdienstleister“). Diese Drittdienstleister sind nicht
Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur haftet nicht für Drittdienstleister, sondern tritt lediglich
Ansprüche, die gegen den Drittdienstleister bestehen, an den Auftraggeber ab und ist bei der
Durchsetzung solcher Ansprüche unterstützend tätig. Sofern die Agentur Unterauftragnehmer
einsetzt, für die die Agentur gem. § 278 BGB haftet, wird dies die Agentur dem Auftraggeber auf
Anfrage mitteilen.

3. Vergütung, Zahlungsbedingungen
3.1 Alle von der Agentur angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Die Vergütung wird in der Einzelbeauftragung festgelegt. Soweit nichts anderes vereinbart, richtet sich die Vergütung entweder nach dem tatsächlichen Aufwand (Zeitaufwand und Materialaufwand) oder nach Festpreis.
Bei einer Vergütung nach Aufwand, erfolgt die Rechnungsstellung, soweit nicht anders vereinbart,
jeweils am Ende der Veranstaltung.
Bei Festpreisvereinbarung ist, soweit nicht anders vereinbart, die Vergütung wie folgt fällig:
• 50% bei Abschluss der Einzelbeauftragung
• 30% bis acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn
• 20 % nach endgültiger Leistungserbringung (z.B. Abschluss der Veranstaltung).
3.3 Die Vergütung enthält sämtliche  Kosten für Drittdienstleister, inklusive Kosten wie z.B. GEMA-Gebühren, Vermittlungsgebühren oder anderweitige Kosten (z.B. Reise- und Verpflegungskosten der Agenturmitarbeiter) nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart und ausgewiesen ist. Ansonsten werden diese Kosten von der Agentur extra berechnet und nach Anfall unmittelbar in Rechnung gestellt. Bei Kosten im Einzelfall von über EUR 5.000 kann die Agentur ihre Leistungserfüllung von der
Vorauszahlung dieser Kosten durch den Auftraggeber abhängig machen. Die Endabrechnung der Kosten durch die Agentur erfolgt nach Abschluss der Veranstaltung und somit nach Eingang der Rechnungen durch die Drittdienstleister. Die Agentur berechnet die Kosten netto, d.h. ohne Aufschlag
unter Zugrundelegung des jeweils anzuwenden Umsatzsteuersatzes an den Auftraggeber weiter.
3.4 Wenn für Zahlungen keine  ahlungsmeilensteine (vgl. oben Ziffer 3.3) vereinbart wurden, sind alle Rechnungen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Anzahlungen werden nicht verzinst.
3.5 Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiter berechtigt, die Einzelbeauftragung aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.6 Im Einzelauftrag nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte
Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen der Agentur sind, werden dem Auftraggeber
zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.

4. Stornierung durch Auftraggeber
4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, beauftragte Leistungen bis eine Woche vor Leistungserbringung zu kündigen (stornieren). Es gelten im Falle einer Stornierung ausschliesslich die folgenden Regelungen, es sei denn die Parteien haben etwas anderes im Einzelfall vereinbart. Insbesondere finden i.Ü § 627 und § 649 BGB keine Anwendung.
4.2 Im Falle einer Stornierung hat der Auftraggeber sämtliche Kosten und eingegangenen Verbindlichkeiten der Agentur (insbesondere die Kosten, die von Drittdienstleistern geltend gemacht werden) zu tragen. Die Agentur wird sich aber bemühen, diese Kosten gering zu halten und, wenn möglich von Stornierungsrechten ihrerseits gegen die Drittdienstleister Gebrauch zu machen.
4.3 Darüber hinaus gelten die nachfolgend aufgeführten Stornogebühren, die der Auftraggeber im
Falle einer Stornierung zu bezahlen hat:
• 50% bei einer Kündigung bis 12 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn
• 70% bei einer Kündigung bis 8 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn
• 80% bei einer Kündigung bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn
• 100% bei einer Kündigung bis 1 Woche vor dem Veranstaltungsbeginn.
Die vorgenannten Beträge verringern sich, soweit der Auftraggeber im Einzelfall nachweist, dass sich die Agentur im konkreten Fall einen höheren Betrag an ersparten Aufwendungen oder tatsächlich erzielten oder an möglichen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss.
4.4 Sofern eine Stornierung aufgrund von Umständen höherer Gewalt erfolgt, wie z.B. Krieg, Terror, behördliche Anordnungen, Umweltkatastrophen wie z.B. Sturm, Flut, Feuer, die bei Abschluss des Einzelauftrages nicht absehbar waren, verbleibt es bei der Zahlungspflicht des Auftraggebers gem.
Ziffer 4.2. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, statt der Stornierungsgebühren gem. Ziffer 4.3, die tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachten Leistungen anteilig zu bezahlen.
4.5 Die Stornierung von Leistungen hat schriftlich zu erfolgen. Die Regelungen dieser Ziffer 4 sind auch auf die Stornierung für Teilleistungen anzuwenden. Die Berechnung der Stornierungsgebühr für Teilleistung erfolgt entsprechend dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtvergütung.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Den Parteien ist bewusst, dass die Leistungen der Agentur wesentlich von der ordnungsgemäßen Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers abhängen. Soweit nicht gesondert im
Einzelauftrag festgelegt, schuldet der Auftraggeber alle Handlungen in seinem Bereich, die für die Erbringung der Leistungen durch die Agentur notwendige Voraussetzung sind. Insbesondere wird der Auftraggeber der Agentur kostenfrei, fristgerecht und uneingeschränkt die für die Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen übergeben.
5.2 Die Erbringung der Leistungen erfolgt in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Zu diesem Zweck wird der Auftraggeber für jeden Einzelauftrag einen Verantwortlichen benennen, der als Kontaktperson und Ansprechpartner für die Agentur dient. Sofern die Agentur nach Erbringung von Teilleistungen, wie z.B. Konzepterstellung, Budgetplanung, Ablaufplanung usw. die Freigabe wünscht, hat der Verantwortliche diese Freigabe für den Auftraggeber zu erteilen oder aber, falls die
Teilleistung nicht vertragsgemäß erfolgte, hat er die notwendigen Korrekturen und Verbesserungen mitzuteilen. Falls er Änderungen im vertraglichen Umfang der Leistungen wünscht, gilt dies als Änderungsverlangen gem. Ziffer 2.2 bzw. Teilstornierung gem. Ziffer 4.5. Im Falle der Freigabe werden die Leistungen von der Agentur so geschuldet, wie vom Auftraggeber freigegeben.
5.3 Sofern durch Verzögerung oder Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei der Agentur Aufwände, Kosten oder Schäden anfallen, sind diese vom Auftraggeber zu ersetzen. Sofern die Erbringung der Leistungen aufgrund der Verzögerung oder Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert wird, hat die Agentur das Recht, den Einzelauftrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Sofern die Mitwirkungspflicht noch nachholbar ist, gilt das
Kündigungsrecht nur nach erfolgloser Fristsetzung durch die Agentur zur Nachholung der Mitwirkungspflicht.

6. Abnahme
Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei der Planung und Durchführung der Leistungen um Dienstleistungen handelt. Die Agentur kann nicht für einen bestimmten Erfolg der Leistungen einstehen. Sofern im Einzelfall jedoch werkvertragsrechtliche Leistungen erbracht werden, gelten die
Leistungen als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht in angemessener Zeit nach Anzeige der Fertigstellung oder Übergabe des Werkes ablehnt. Die Abnahme kann nicht verweigert werden, wenn es sich nur um unwesentliche Mängel handelt.

7. Sonderproduktionen von Werbemitteln und Textilien
7.1 Lieferungen und Leistungen erfolgen stets zu den am Tag der Erfüllung gültigen Bedingungen und Preisen, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Preise für Rohstoffe sind Schwankungen unterworfen, die die Agentur weder voraussagen noch beeinflussen können. Daher die Agentur kurzfristige Änderungen der Konditionen vorbehalten. Alle Lieferanten-bedingten Erhöhungen, die zeitlich nach dem Angebot oder nach Abschluss des Geschäftes eintreten, gehen zu Lasten des Kunden. Die daraus folgende Kostenerhöhungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
7.2 Lieferfristen
Die von die Agentur angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Liefert die Agentur die Ware nicht spätestens vier Wochen nach der angegebenen Lieferzeit, so kann der Kunde die Agentur schriftlich zur Lieferung in angemessener Frist auffordern. Ersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung kommen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht. Die Lieferzeit verlängert sich in Fällen, in denen die Agentur die Leistungshindernisse nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Störungen in
der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf, verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung sowie in sonstigen Fällen höherer Gewalt, um die Zeit des Andauerns des jeweiligen Leistungshindernisses. Wird die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, wird die Agentur von der Lieferpflicht frei gestellt.
7.3 Schutzrechte Dritter
Der Kunde hat dafür einzustehen, dass die bestellten Veredelungen, insbesondere die Anbringung von Marken, Firmenzeichen, Logos, einem beauftragten speziellen Schnitt oder einer konkret gewünschten Farbkombination, sowie die von ihm vorgegebenen sonstigen Spezifikationen wie Form
und Abmessungen, Design oder technische Lösungen keine Dritten zustehenden Urheber- oder sonstigen Schutzrechte jedweder Art verletzen. Der Kunde wird die Agentur bei jeder Verletzung von Schutzrechten Dritter, die aus dem vorstehend umschriebenen Risikobereich des Kunden resultieren,
von allen Forderungen und Ansprüchen freistellen, die von Dritten wegen dieser Verletzung geltend gemacht werden.
7.4 Verpackung und Versand
Die Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert berechnet. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Kunden. Sind bei Bestellung keine bestimmten Weisungen für den Versand erteilt, so wird er nach bestem Ermessen ohne jegliche Verantwortung seitens der Agentur vorgenommen.
Sendungen, deren Äußeres auf Beschädigung (Transportschaden) des Inhaltes schließen lassen, sind nur unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen gegen das Transportunternehmen anzunehmen und festgestellte Schäden bei diesem zu reklamieren.
7.5 Eigentumsvorbehalt
Alle von der Agentur gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung ihr Eigentum. Sie dürfen bis dahin nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert und verarbeitet, nicht aber verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware tritt der Kunde mit
der Annahme der Ware alle Forderungen (samt Nebenrechten), die ihm aus der Veräußerung der von der Agentur gelieferten Ware entstehen, an sie ab. Im Falle der Veräußerung verarbeiteter Ware tritt der Kunde die Forderungen in der Höhe des Wertes ab, der auf die der Agentur gelieferte Ware
entfällt. Soweit der Wert der der Agentur eingeräumten Sicherheiten deren Forderungen gegen den Kunden um mehr als 50 % übersteigt, ist sie auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung und Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Agentur verpflichtet.
7.6 Beanstandungen und Sachmängel
Mängelrügen müssen unverzüglich erfolgen. Die bemängelte Ware ist fracht-, porto- und spesenfrei zurückzusenden. Weist die Ware von der Agentur zu vertretende Mängel auf, ist diese nach Wahl des Käufers zur Neuherstellung oder wo dies möglich ist zur Nachbesserung binnen angemessener Frist
berechtigt. Erst wenn die Neuherstellung oder Nachbesserung fehlschlägt, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei fernmündlich erteilten Aufträgen wird für die Richtigkeit der Wiedergabe keine Haftung übernommen. Bei allen Lieferungen werden vorab Muster zur Begutachtung und Freigabe versandt. Sollte der Kunde auf eine Bemusterung verzichten oder dem digitalen Foto zustimmen, so gelten die Muster als freigegeben. Spätere Beanstandungen begründen
keine Ersatzansprüche und berechtigen nicht zur Kürzung des Rechnungsbetrages. Für eingesandte Ware wird keine Haftung übernommen. Dies betrifft auch die Bearbeitung der Ware. Rücknahme und Umtausch individuell gefertigter mangelfreier Ware ist ausgeschlossen.


8. Haftung und Gewährleistung
8.1 Die Agentur übernimmt für ihre Leistungen die jeweils einschlägigen gesetzlich geschuldeten Gewährleistungspflichten, soweit nicht anders hierin vereinbart. Ein Rücktritt vom Einzelauftrag ist jedoch nur dann möglich, wenn der Agentur mindestens zwei Mal Gelegenheit zur Mängelbeseitigung
gegeben wurde. Im Übrigen steht die Agentur dafür ein, dass die Leistungen nach mittlerer Art und Güte erbracht werden.
8.2 Die Agentur haftet dem Auftraggeber unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise (Kardinalpflicht). Vorbehaltlich Ziffer 7.4 ist im Übrigen eine Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
8.3 Sofern die Agentur für die Verletzung von Kardinalpflichten haftet, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, ist die Haftung der Agentur auf denjenigen Schadenumfang begrenzt, mit dessen Eintritt bei Abschluss des Einzelauftrags entsprechend der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu rechnen war.
8.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eventuelle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.5 Keine Haftung besteht für Schäden, die Folge eines Falles höherer Gewalt sind (insbesondere Natur-, Brandkatastrophen, Krieg, Arbeitskämpfe usw.).
7.6 Haftung bei Sonderproduktionen
Die Agentur haftet nur auf Schadensersatz, wenn
* die Haftung zwingend ist, wie z.B. nach dem ProduktHaftG oder in den Fällen einer Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
* die Agentur eine von ihr gewährte Garantie verletzt,
* der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht oder wenn
* die Agentur schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf die der Kunde vertrauen darf, verletzt. In allen anderen Fällen ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen.

9. Geheimhaltung
9.1 Die Parteien sind verpflichtet, über alle ihnen während ihrer Tätigkeit unter einem Einzelauftrag sowie im Rahmen der Anbahnung eines Einzelauftrages von der anderen Partei bekannt gegebenen Informationen (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“) während der Dauer des Einzelauftrages
und nach dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren und diese Vertraulichen Informationen weder selbst zu nutzen noch durch Dritte nutzen zu lassen. Vertrauliche Informationen sind nicht solche Informationen, die die empfangende Partei von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat oder allgemein in der Öffentlichkeit bekannt sind und/oder werden. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können.
9.2 Die von der jeweils anderen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstige Gegenstände sind während der Dauer des Einzelauftrages auf Anforderung, nach Beendigung des Einzelauftrages unverzüglich unaufgefordert an diese Partei zurückzugeben. Dieselbe Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht gilt für sämtliche Schriftstücke und sonstige Aufzeichnungen, die Vertrauliche Informationen beinhalten, insbesondere auch elektronischer Art, die Angelegenheiten der anderen Partei betreffend (Notizen, Entwürfe, Abschriften, Kopien etc.). An solchen Unterlagen und Gegenständen kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die Parteien haben jeweils Dritten, die eine Partei zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in einem Einzelauftrag einsetzt, die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 8 entsprechend aufzuerlegen.
9.3 Die Vorschriften dieser Ziffer 8 gelten insbesondere, aber nicht darauf beschränkt, für spezifische Konzeptentwürfe, Planungen und Berechnungen, die die Agentur dem Auftraggeber im Rahmen von Angeboten übergibt, die vom Auftraggeber nicht an Dritte (insbesondere im Rahmen von Ausschreibungen) übergeben werden dürfen. Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Konzeptentwürfe, Planungen und Berechnungen nur im Falle der Auftragserteilung und nur für die nach dem
Einzelauftrag vorgesehenen Zwecke berechtigt. Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig.

10. Datenschutz
10.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbaren datenschutzrechtlicher Bestimmungen, inkl. BDSG, TMG.
10.2 Alle vom Auftraggeber oder von der Agentur erhobenen persönlichen Daten i.S.d. BDSG werden ausschließlich zur Abwicklung des eingegangenen Vertragsverhältnisses verarbeitet und genutzt. Eine Weiterleitung an Dritte erfolgt nur, sofern dies für Durchführung der Leistungen erforderlich ist. Im
Übrigen erfolgt die Datenverarbeitung nach den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts.
10.3 Die Agentur fungiert für den Auftraggeber hinsichtlich der erhobenen oder übergebenen Daten als Auftragsdatenverarbeiter i.S.d. § 11 BDSG. Soweit notwendig, werden die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung schließen.

11. Geistige und gewerbliche Schutzrechte
Alle im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung durch die Agentur entstehenden gewerblichen oder geistigen Schutzrechte (Markenrechte, Datenbankrechte, Patentrechte, Urheberrechte inkl. der Rechte an von der Agentur eingesetzter oder entwickelter Software, wettbewerbsrechtlicher
Leistungsschutz etc.) verbleiben bei der Agentur, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Jedwede Nutzung oder Verwertung durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Die Befugnis zur Änderung von Entwürfen oder Konzepten steht ausschließlich der Agentur zu. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur. Dies gilt auch dann,
wenn diese dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

12. Laufzeit des Einzelauftrags und Kündigung
12.1 Der Einzelauftrag gilt mit Vollendung der Leistungen der Agentur als beendet (regelmäßig mit Ablauf der Veranstaltung inklusive Abbau und Nachbereitung).
12.2 Für Stornierungen gilt Ziffer 4. Im Übrigen sind beide Parteien berechtigt, den jeweiligen Einzelauftrag aus wichtigem Grund i.S.d. § 314 BGB zu kündigen. Sofern eine Seite den wichtigen Grund zu vertreten hat, kann die kündigende Partei neben der Kündigung auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
12.3 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

13. Allgemeine Vorschriften
13.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelauftrages unwirksam, bleibt die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt.
13.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Einzelaufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch ein Verzicht der Parteien auf die Schriftform ist formbedürftig.
13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und wegen Einzelaufträgen zwischen den Parteien ist das Landgericht Schleswig.
13.4 Diese AGB und die Einzelaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) ist ausgeschlossen.